Fische­rei­recht

Das Fische­rei­recht teilt sich in das See- und das Bin­nen­fi­sche­rei­recht. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Bin­nen­fi­sche­rei­rechts wer­den in den Lan­des­fi­sche­rei­ge­set­zen gere­gelt. Die­se legen im Ein­zel­nen fest, wie ein Gewäs­ser zu befi­schen ist. Grund­sätz­lich ist der Eigen­tü­mer eines Gewäs­sers fische­rei­be­rech­tigt. Mög­lich ist jedoch, dass der Eigen­tü­mer das Fische­rei­recht ver­pach­tet oder durch Drit­te aus­üben lässt.

Wir bera­ten Sie gericht­lich zu allen Fra­gen des Fische­rei­rechts. Hier­zu zäh­len Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Ertei­lung und dem Ent­zug von Fische­rei­rech­ten (Gewäs­ser­schein), dem Erwerb des Fische­rei­sch­eins, der Ver­pach­tung von Fische­rei­rech­ten, aber auch Fra­gen im Zusam­men­hang mit fische­rei­spe­zi­fi­schen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten oder Straf­ta­ten (Fisch­wil­de­rei). Bei natur­schutz- oder tier­schutz­recht­li­chen Bezü­gen bera­ten wir Sie eben­falls leicht. Des­halb ist es gera­de für Land­wir­te so wich­tig, einen erfah­re­nen Juris­ten an sei­ner Sei­te zu wissen.

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