Gewer­be­recht

In Deutsch­land herrscht Gewer­be­frei­heit. Das heißt: Jeder­mann hat das Recht, sich gewerb­lich zu betä­ti­gen. Im Ein­zel­nen gibt es jedoch Beschrän­kun­gen. Dazu zäh­len zum Bei­spiel die Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer, die Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer, die Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Son­der­ver­an­stal­tun­gen oder im Gast­stät­ten­recht die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis. Im Extrem­fall kön­nen die zustän­di­gen Behör­den sogar eine Gewer­be­un­ter­sa­gung erlas­sen oder eine gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis zurück­neh­men. Rege­lun­gen hier­über fin­den sich in der Gewer­be­ord­nung (GewO), Hand­werks­ord­nung (Hand­wO, HwO), im Gast­stät­ten­ge­setz (GastG) oder im Laden­schluss­ge­setz (Lad­SchlG).

Gast­stät­ten­recht

Der Betrieb einer Gast­stät­te ist durch Geset­ze regle­men­tiert. Eine wesent­li­che Vor­schrift im Gast­stät­ten­recht ist die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis nach § 2 GastG. Die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis ist die Vor­aus­set­zung dafür, das eine Gast­stät­te – zum Bei­spiel ein Lokal, ein Imbiss oder ein Restau­rant – über­haupt betrie­ben wer­den darf. Als Rechts­an­wäl­te beglei­ten wir Sie dabei, den Anspruch auf eine gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis bei der zustän­di­gen Behör­de durch­zu­set­zen. Die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis kann auch von der Behör­de zurück­ge­nom­men wer­den, wenn sich nach der Ertei­lung her­aus­stellt, dass Ver­sa­gungs­grün­de nach § 4 Abs. 1 GastG vor­la­gen. Als beson­ders ein­schnei­den­de Maß­nah­me kommt hier § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO in Betracht – die sofor­ti­ge Unter­sa­gung des Betriebs einer Gast­stät­te. Als erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te über­prü­fen wir alle Maß­nah­men auf ihre recht­li­che Zuläs­sig­keit und legen bei Bedarf für Sie Rechts­mit­tel ein.

Gewer­be­un­ter­sa­gung

Die Gewer­be­un­ter­sa­gung ist für vie­le Men­schen eine exis­ten­zi­el­le Bedro­hung. Sie ist für Gewer­be­trei­ben­de, zum Bei­spiel auch für Gast­wir­te, der „worst case” – der schlimms­te anzu­neh­men­de Ein­griff. Bevor die­se Sank­ti­on von Sei­ten der Behör­de ange­wen­det wird, ist die­se in der Regel ver­pflich­tet, even­tu­el­le Miss­stän­de durch weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men als eine Gewer­be­un­ter­sa­gung zu besei­ti­gen. Dazu gehö­ren unter ande­rem – zum Bei­spiel im Gast­stät­ten­recht – Auf­la­gen nach § 5 Abs. 1 GastG, Aus­kunfts- und Nach­schau­rech­te nach § 22 GastG oder Über­prü­fun­gen des Per­so­nals. Auch die­se Ein­grif­fe sind jedoch an stren­ge gesetz­li­che Vor­aus­set­zun­gen gebun­den. Wir prü­fen für Sie alle behörd­li­chen Maß­nah­men auf die recht­li­che Zuläs­sig­keit und legen bei Erfolgs­aus­sich­ten Rechts­mit­tel gegen belas­ten­de Ver­wal­tungs­ak­te ein.

Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Sonderveranstaltungen

Bei der Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Son­der­ver­an­stal­tun­gen geht es um Rege­lun­gen in der Gewer­be­ord­nung (GewO), die Aus­nah­men von den im Lad­SchlG fest­ge­leg­ten Öff­nungs­zei­ten zulas­sen. Gleich­zei­tig sind bei einer Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Son­der­ver­an­stal­tun­gen auch Fei­er­tags­re­ge­lun­gen und ande­re Vor­schrif­ten der GewO betrof­fen. Unse­re Kanz­lei berät Sie umfas­send, wenn Sie als Gewer­be­trei­ben­der auf Märk­ten oder bei Son­der­ver­an­stal­tun­gen tätig sind oder selbst eine Geneh­mi­gung für die Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung benö­ti­gen. Wir beglei­ten Sie kom­pe­tent bei allen behörd­li­chen Aspek­ten der Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Sonderveranstaltungen.

Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer und Bei­tritts­pflicht zur Handelskammer

Nicht weni­ge Gewer­be­trei­ben­de emp­fin­den die Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer oder die Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer als Ein­griff in ihre unter­neh­me­ri­schen Frei­hei­ten – zumal die­se Zwangs­mit­glied­schaf­ten auch mit finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen ver­bun­den sind. Die Ver­pflich­tung zum Bei­tritt wird vom Gesetz­ge­ber mit der Erfül­lung gesetz­li­cher Auf­ga­ben durch die Kam­mern begrün­det. Aller­dings gilt die Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer und die Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer nicht für alle selbst­stän­dig Täti­gen. So sind man­che Frei­be­ruf­ler davon befreit – solan­ge kei­ne berufs­spe­zi­fi­schen Kam­mern bestehen, wie zum Bei­spiel Ärzte‑, Anwalts- oder Steu­er­be­ra­ter­kam­mern. Wir prü­fen für Sie, ob eine Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer oder Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer indi­vi­du­ell besteht. In vie­len Fäl­len gibt es auch die Mög­lich­keit, die Mit­glied­schaft bei­trags­frei zu stel­len oder den Bei­trag zu senken.

Kom­pe­ten­te gewer­be­recht­li­che Beratung

Wir bera­ten Sie zu allen recht­li­chen Aspek­ten, wenn Sie bereits ein Gewer­be aus­üben oder dies vor­ha­ben. Als erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te beglei­ten wir Sie beim Erwerb der erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen und set­zen Ihre Rech­te durch, wenn Sie bei­spiels­wei­se von einer Gewer­be­un­ter­sa­gung, einer Auf­la­ge nach dem Gast­stät­ten­recht oder einer ande­ren behörd­li­chen Ein­schrän­kung Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit betrof­fen sind. Soll­te Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den, eine Straf­tat mit gewer­be­recht­li­chem Bezug began­gen zu haben, ver­tei­di­gen wir Sie in die­sem Bereich.

Wir sind Ihre kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner im Gewer­be­recht. Bit­te neh­men Sie Kon­takt mit uns auf, wenn Sie Fra­gen haben.

Aktuelles

Gesetzesänderung für Immobilienverwalter und Makler im Gewerberecht zum 01.08.2018

Das Gesetz zur Ein­füh­rung einer Berufs­zu­las­sungs­re­ge­lung für gewerb­li­che Immo­bi­li­en­mak­ler und Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter tritt am 01.08.2018 in Kraft. Hin­ter­grund die­ser Rege­lung war aus­weis­lich der Geset­zes­be­grün­dung (BT-Drs. 18/10190, S. 9) fol­gen­der: „Die Zahl der Eigen­tums­woh­nun­gen liegt der­zeit bei rund neun Mil­lio­nen mit stei­gen­der Ten­denz. Die eige­ne Immo­bi­lie wird immer wich­ti­ger für die Alters­vor­sor­ge und die indi­vi­du­el­le Ver­mö­gens­bil­dung der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger. So inves­tie­ren Pri­vat­per­so­nen beim Kauf einer Wohn­im­mo­bi­lie häu­fig ihr gesam­tes ange­spar­tes Kapi­tal bezie­hungs­wei­se neh­men hohe Dar­le­hen zur Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung auf. Meist kau­fen und/oder ver­kau­fen Pri­vat­per­so­nen selbst genutz­te Eigen­tums­woh­nun­gen oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser ein­mal im Leben und ver­fü­gen über kei­ne eige­nen Erfah­run­gen und Kennt­nis­se im Bereich des Immo­bi­li­en­mark­tes und des Immo­bi­li­en­rechts. Sie sind daher beim Kauf bezie­hungs­wei­se Ver­kauf auf kun­di­ge Immo­bi­li­en­mak­ler und nach dem Erwerb von Woh­nungs­ei­gen­tum auf kun­di­ge Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­wal­ter ange­wie­sen, die die Inter­es­sen ihrer Kun­den gewis­sen­haft und fach­kun­dig wahr­neh­men. Durch nicht aus­rei­chend qua­li­fi­zier­te Immo­bi­li­en­mak­ler und Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­wal­ter kön­nen bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mern bezie­hungs­wei­se Auf­trag­ge­bern von Immo­bi­li­en­mak­lern erheb­li­che Pro­ble­me und finan­zi­el­le Schä­den entstehen.“

Dem trägt der Gesetz­ge­ber nun­mehr Rech­nung und hat eine Rei­he von Neue­run­gen beschlossen.

Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter, die bis­her einer erlaub­nis­frei­en Tätig­keit nach­gin­gen, müs­sen nun­mehr eine geson­der­te Erlaub­nis inne­ha­ben (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Dies betrifft WEG-Ver­wal­ter und Miet­woh­nungs­ver­wal­ter. Ver­wal­ter von Gewer­be­ob­jek­ten wer­den von der Neu­re­ge­lung nicht erfasst. Neben geord­ne­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen und der gewer­be­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keit ist eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung not­wen­dig. Von der Erfor­der­lich­keit eines sog. Sach­kun­de­nach­wei­ses wur­de im Lau­fe des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens abge­se­hen. Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter, die bei Inkraft­tre­ten des Geset­zes bereits tätig waren, haben nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes 6 Mona­te Zeit, eine ent­spre­chen­de Erlaub­nis zu bean­tra­gen. Für die­je­ni­gen, die eine ent­spre­chen­de Tätig­keit neu auf­neh­men, besteht die Pflicht, eine Erlaub­nis sofort nach­zu­wei­sen. Für Mak­ler ändert sich inso­weit zunächst nichts. Für die­se besteht nun­mehr, wie für die Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter, jedoch die Pflicht, inner­halb von drei Jah­ren eine Fort­bil­dung von min­des­tens 20 Stun­den zu absol­vie­ren (§ 34c Abs. 2a GewO). Eine Dele­ga­ti­on der Wei­ter­bil­dung auf Ange­stell­te ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Fer­ner müs­sen sowohl Mak­ler als auch Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter künf­tig ihre Auf­trag­ge­ber über ihre beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on und die von ihnen absol­vier­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men infor­mie­ren (§ 34c Abs. 3 Nr. 3 lit. c GewO).

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 330 291 69

error: Der Inhalt der Internetseite ist geschützt! (the content of the website ist protect!)